§ 84 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

1. Unterabschnitt Dingliche Sicherheiten und Netting Netting von Bilanzpositionen

§ 84

Kreditinstitute können das bilanzielle Netting wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und des Kontrahenten ausschließlich bei gegenseitigen Barguthaben zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden. Ausschließlich bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen geändert werden.

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