§ 84 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen,

Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 84

(1) § 84.Ein Schiffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) Schiffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schiffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Schiffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schiffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

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