§ 84 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 84.

Der Absender kann bescheinigte, Pakete mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgeben. Auf den Wertpaketen ist der Wert in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben. Für die Wertangabe hat der Absender, soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr zu entrichten. Die Wertgebühr ist bei Verlust der Sendung nicht zurückzuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145960

alte Dokumentnummer

N9195722640L

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