Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 84.
Der Absender kann bescheinigte, Pakete mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgeben. Auf den Wertpaketen ist der Wert in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben. Für die Wertangabe hat der Absender, soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr zu entrichten. Die Wertgebühr ist bei Verlust der Sendung nicht zurückzuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145960
alte Dokumentnummer
N9195722640L
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