§ 84 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Kosten der Aufsicht

§ 84.

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010051

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