§ 84 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

vgl. Art. 43, 45 und 46 B-VG und das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973 (WV)

§ 84

(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.

(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und ist, wenn er von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt ist, unmittelbar in Verhandlung zu ziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen. Ein solcher Antrag kann bereits in der zweiten Lesung gestellt werden und gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

vgl. Art. 43, 45 und 46 B-VG und das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973 (WV)

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264992

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)