Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999
Bergbauberechtigter
§ 84
Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)