§ 84 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Bergbauberechtigter

§ 84

Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.

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