§ 84.
Lenken von Kraftfahrzeugen durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Ausland
(1) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkerberechtigung zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung das 18., bei Kleinmotorrädern das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Als Nachweis für die Lenkerberechtigung (Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zusammen mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 1 angeführten Vereinbarungen oder einer gleichwertigen Inhaltsangabe vorgewiesen werden können.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 46 BG, BGBl. Nr. 631/1982.)
(4) Wenn eine Person ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein (Abs. 2) vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen.
(5) § 85 über ausländische Motorfahrräder bleibt unberührt.
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