Tätigkeitsbereich
§ 84.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und 2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen
Verrichtungen gemäß Abs. 4
einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
- 1. Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
- 2. Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
- 3. Körperpflege und Ernährung,
- 4. Krankenbeobachtung,
- 5. prophylaktische Pflegemaßnahmen,
- 6. Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
- 7. Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
- 1. Verabreichung von Arzneimitteln,
- 2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,
- 3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
- 4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
- 5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
- 6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(5) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern
- 1. der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und
- 2. die Anordnung schriftlich erfolgt ist.
In diesen Fällen hat die anordnende Person nachträglich die Durchführung zu kontrollieren.
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