§. 84.
Wenn in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Senate ein Beschluß gefaßt wird, der nach Überzeugung des Vorsitzenden auf offenbarer Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruht und Minderjährigen oder Pflegebefohlenen Nachtheil bringen oder das Gericht einer Ersatzpflicht aussetzen würde, so kann der Vorsitzende des Senates die Ausfertigung des Beschlusses einstweilen einstellen und die Acten dem übergeordneten Gerichte zur Entscheidung vorlegen.
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