III. Hauptstück. Auflösung. Erster Abschnitt. Auflösung. § 84.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
- 2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
- 3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§96);
- 4. durch Eröffnung des Konkurses;
- 5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
- 6. durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.
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