§ 84 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Grundbuchsstücke sind nach § 58 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, von außen als solche zu bezeichnen.

2. Erfordernisse.

§ 84.

In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Stand und Wohnort des Antragstellers und der Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen anzugeben.

Grundbuchsstücke sind nach § 58 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, von außen als solche zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025599

alte Dokumentnummer

N2195511349S

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