Grundbuchsstücke sind nach § 58 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, von außen als solche zu bezeichnen.
2. Erfordernisse.
§ 84.
In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Stand und Wohnort des Antragstellers und der Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen anzugeben.
Grundbuchsstücke sind nach § 58 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, von außen als solche zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025599
alte Dokumentnummer
N2195511349S
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