§ 84 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

10. Hauptstück

Sonderbestimmungen für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige von nicht gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 84.

EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Sichtvermerksfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

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