Ausweiszwang bei der Gewinnung sonstiger Christbäume und von Reisig
§ 84.
(1) Der Landeshauptmann kann, soweit dies zur Hintanhaltung einer unbefugten Entnahme von anderen Christbäumen als Tannenchristbäumen (Abies alba) oder von Reisig im Interesse des Schutzes des Waldes und der Sicherung des Eigentums erforderlich erscheint, für das Bundesland oder für bestimmte Waldgebiete desselben durch Verordnung bestimmen, daß
- a) waldfremde Personen in einem Wald dieses Gebietes solche Christbäume nur gewinnen dürfen, wenn sie über eine Bescheinigung verfügen, in der vom Waldeigentümer die Berechtigung zur Gewinnung, Zeit und Ort der Gewinnung sowie die bewilligte Menge der Christbäume bestätigt ist, oder
- b) diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des § 83 Abs. 4 bis 6 zu versehen sind,
- c) für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der lit. a sinngemäß zu gelten hat.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132215
alte Dokumentnummer
N8197522446L
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