Pflichten der Emittenten amtlich notierter Schuldverschreibungen
§ 84
(1) § 84.Emittenten von amtlich notierten Schuldverschreibungen haben den Gläubigern derselben Anleihe die gleiche rechtliche Behandlung zu gewährleisten. Dies gilt jedoch nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, soweit diese den Emissionsbedingungen entsprechen oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(2) Der Emittent muß alle Vorkehrungen treffen, um seinen Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat er durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über Zinszahlungen und die Ausübung von Umwandlungs-, Austausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie gegebenenfalls über die Abhaltung von Versammlungen der Inhaber der Schuldverschreibungen zu informieren.
(3) Besteht für ausländische Emittenten in ihrem Sitzstaat eine Veröffentlichungspflicht für ihren Jahresabschluß, so sind die Jahresabschlüsse auch in Österreich zu veröffentlichen. Erstellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß, so ist § 83 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Der Emittent hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn neue erhebliche Tatsachen in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, die seine Fähigkeit beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Exekutivausschuß kann jedoch von der Veröffentlichung bestimmter Informationen befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Interessen seiner Anleihegläubiger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.
(5) Der Emittent hat jede beabsichtigte Änderung seiner Satzung oder seines Errichtungsaktes dem Exekutivausschuß spätestens zugleich mit der Einberufung des über die Änderung beschließenden Organs schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung die Rechte der Anleihegläubiger berührt.
(6) Während der Dauer der amtlichen Notierung der Schuldverschreibungen sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Börsekammer zu übermitteln.
(7) Der Emittent hat unverzüglich jede Änderung der Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, insbesondere solche Änderungen, die sich aus einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze ergeben. Des weiteren hat der Emittent unverzüglich Neuemissionen von Anleihen, und insbesondere auch die Garantien, die für diese Anleihen übernommen werden, öffentlich bekanntzumachen. Bezieht sich die amtliche Notierung auf Anleihen mit Umtausch- oder Bezugsrecht, so muß der Emittent alle Änderungen der Rechte veröffentlichen, die mit den verschiedenen Gattungen der Wertpapiere verbunden sind, auf die sich die Umtausch- oder Bezugsrechte beziehen.
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