3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 23 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84.
(1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 24 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
- Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
- Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
- Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
- Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
- Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
- Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
- Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
- Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
- Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
- Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
- Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
- Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
- Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
- Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40182403
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