2. Abschnitt
Teilchenbeschleuniger für nichtmedizinische Anwendung Allgemeine Bestimmungen
§ 84.
(1) Teilchenbeschleuniger im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung mittel- und hochenergetischer Strahlen durch Beschleunigung von Teilchen dienen und im nichtmedizinischen Bereich Anwendung finden.
(2) Teilchenbeschleuniger sind grundsätzlich in Strahlenanwendungsräumen zu betreiben. Ist dies durch die vorgesehene Art der Anwendung ausgeschlossen, kann die Behörde hiervon Ausnahmen zulassen, sofern das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet ist, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren.
(3) Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem deutlich der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten, die Fabrikationsnummer sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen-, Elektronen- oder sonstiger Teilchenstrahlung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand vom Strahlenaustrittsfenster angegeben sein muss. Zusätzlich zu den Originalunterlagen sind vom Hersteller oder Lieferanten
- 1. ein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung,
- 2. Angaben über technische Daten des Teilchenbeschleunigers, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind, und
- 3. eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen,
- jeweils in deutscher Sprache mitzuliefern.
Schlagworte
Röntgenstrahlung, Elektronenstrahlung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077983
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