§ 84 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Überwachungspflichtige Geräte

§ 84.

Wer eine zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorrichtung gegen eine Verwendung amtlich gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053412

alte Dokumentnummer

N3199423590L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)