Überwachungspflichtige Geräte
§ 84.
Wer eine zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorrichtung gegen eine Verwendung amtlich gesichert ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053412
alte Dokumentnummer
N3199423590L
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