§ 84 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach ASchG, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gilt für Waschgelegenheiten und Waschräume Abs. 4 zweiter Satz als Bundesgesetz (vgl. § 108 Abs. 2 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994).

Waschgelegenheiten

§ 84.

(1) In jedem Betrieb muß Vorsorge getroffen sein, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht, das in hygienischer Hinsicht den an Trinkwasser zu stellenden Forderungen möglichst nahe kommt. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein hygienisch unbedenklicher Waschplatz zur Verfügung stehen. Waschplätze müssen so eingerichtet sein, daß die Hände unter fließendem, nach Möglichkeit auch warmem Wasser gewaschen werden können; für diese Zwecke können auch Vorratsbehälter entsprechender Größe verwendet werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen, wie Seife in Cremeform, Pulverform oder flüssiger Form in Seifenspendern oder als Seifenstück, sofern dieses ausschließlich von einer Person verwendet wird, sowie die notwendigen Mittel zum Abtrocknen beigestellt sein; sofern nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird, dürfen Handtücher nur zur einmaligen Benützung bestimmt sein.

(4) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muß auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen; ferner müssen geeignete hautschonende Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein. Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

(5) Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen auch Baderäume zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat. Bei Brauseeinrichtungen muß eine Vorrichtung vorhanden sein, durch die die Wassertemperatur auf höchstens 40 ºC begrenzt wird. Es muß Vorsorge getroffen sein, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit zum Baden haben. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(6) Wasch- und Baderäume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet und in der Regel in der Nähe der Umkleideräume so angeordnet sein, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung erreicht werden können. Durch Heizeinrichtungen muß in Wasch- und Baderäumen sowie in mit diesen verbundenen Umkleideräumen eine Temperatur von mindestens 24 ºC erreicht werden. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden; für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen gleitsicher sein.

Schlagworte

Hautschutzmittel, Kaltwasser, Waschraum

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108886

alte Dokumentnummer

N6199438088J

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