§ 83c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c.

Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des fünffachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40178975

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