§ 83a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

§ 83a.

Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Zurücklegung der Anzeige, durch Rücktritt von der Verfolgung nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstückes, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat. Die Verständigung obliegt in den Fällen der Zurücklegung der Anzeige oder der Einstellung des Verfahrens nach § 90 und im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen dem Gericht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033841

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