§ 83 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Erteilung der Bewilligung

§ 83.

Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

  1. 2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
  2. 4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  3. 5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  4. 6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

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