§ 83 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 83.

Von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Personen, die in einem Bundes- oder anderen öffentlichen, daher auch in einem Landes- oder Gemeindeamte oder -dienste stehen, Mitglieder einer Gemeinde- oder einer anderen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Vertretung sind, oder denen öffentliche Titel oder in- oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen verliehen sind, ist ihrer vorgesetzten Behörde, dem Vorstande des Vertretungskörpers oder den betreffenden Ordenskanzleien Mitteilung zu machen.

Schlagworte

Verständigung, Bundesamt, Bundesdienst, Landesamt, Landesdienst, Gemeindedienst

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030382

alte Dokumentnummer

N2197523735S

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