§ 83.
Von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Personen, die in einem Bundes- oder anderen öffentlichen, daher auch in einem Landes- oder Gemeindeamte oder -dienste stehen, Mitglieder einer Gemeinde- oder einer anderen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Vertretung sind, oder denen öffentliche Titel oder in- oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen verliehen sind, ist ihrer vorgesetzten Behörde, dem Vorstande des Vertretungskörpers oder den betreffenden Ordenskanzleien Mitteilung zu machen.
Schlagworte
Verständigung, Bundesamt, Bundesdienst, Landesamt, Landesdienst, Gemeindedienst
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030382
alte Dokumentnummer
N2197523735S
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