Körperverletzung
§ 83.
(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Schlagworte
Verletzung, Körperbeschädigung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40177254
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