3. Hauptstück
Kreditrisikominderung
1. Abschnitt
Besicherungen
§ 83
Kreditinstitute können unter Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß § 22g Abs. 4 und 5 BWG die in diesem Abschnitt anerkannten Besicherungen für die Zwecke der Kreditrisikominderung gemäß den § 22g bis 22h BWG verwenden.
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