§ 83 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Diplomprüfung

§ 83.

(1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels „Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin“.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.

(3) Kurse zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit können mit Zusatzprüfungen zur Diplomprüfung abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118494

alte Dokumentnummer

N7196212127Y

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