Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
§ 83.
Eingeschriebene Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Paketen haben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Pakete zu vermerken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146200
alte Dokumentnummer
N9195722880L
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