§ 83 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963

§ 83.

Eingeschriebene Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Paketen haben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Pakete zu vermerken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146200

alte Dokumentnummer

N9195722880L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)