§ 83 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 83.

Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 1000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 18)

Schlagworte

Ersatzfreiheitsstrafe, Freiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028732

alte Dokumentnummer

N2197026818S

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