§ 83 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Ungültige Stimmzettel

§ 83.

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
  2. 2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
  3. 3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
  4. 4. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
  5. 5. die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.

(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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