Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
§ 83.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,
- 1. wenn es dies beantragt hat;
- 2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;
- 3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094379
alte Dokumentnummer
N6195711736A
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