§ 83 KartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

VI. Hauptstück

Anwendung des Gemeinschaftsrechts Zuständigkeit

§ 83.

(1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1/2003 )

  1. 1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;
  2. 2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.

(2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)