VI. Hauptstück
Anwendung des Gemeinschaftsrechts Zuständigkeit
§ 83.
(1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1/2003 )
- 1. das Kartellgericht für die Erlassung von Entscheidungen;
- 2. unbeschadet des § 3 Abs. 1 WettbG der Bundeskartellanwalt für die Antragstellung beim Kartellgericht.
(2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
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