Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§. 83.
Die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Gerichtshofe gefaßten Beschlüsse sind als nichtig aufzuheben, wenn der Senat bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt war und dieser Mangel durch Recurs geltend gemacht oder von dem höheren Gerichte gelegentlich eines aus anderen Gründen erhobenen Recurses wahrgenommen wird. Zugleich ist eine neuerliche, bei gesetzmäßiger Besetzung des Gerichtes vorzunehmende Berathung anzuordnen.
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