§ 83 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Tannenchristbäume

§ 83.

(1) Das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies alba) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 zulässig.

(2) Tannenchristbäume sowie Tannenreisig dürfen nur gewonnen werden

  1. a) im Rahmen von Fällungen gemäß den Bestimmungen der §§ 85 bis 94 sowie im Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit durch diese die Bestandsmischung und der Bestandsaufbau nicht gefährdet werden,
  2. b) auf Grundflächen, die der Christbaumzucht oder Schmuckreisiggewinnung dienen oder über die energiewirtschaftliche Leitungsanlagen führen, oder
  3. c) für den Eigengebrauch des Waldeigentümers.

(3) Der Landeshauptmann kann über den Rahmen des Abs. 2 hinaus für bestimmte Gebiete die Gewinnung von Tannenchristbäumen durch Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch der Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten nicht gefährdet wird.

(4) Tannenchristbäume dürfen nur befördert oder feilgehalten werden, wenn sie durch Plomben, die über die Herkunft des Baumes Auskunft geben, gekennzeichnet sind. Die Plombe ist vor dem Abtransport aus dem Betriebsbereich (Wald oder Christbaumkultur außerhalb des Waldes) vom Verfügungsberechtigten am Baum leicht sichtbar anzubringen.

(5) Der Grundeigentümer hat die voraussichtlich benötigte Anzahl an Plomben unter Bekanntgabe der Gewinnungsorte der Tannenchristbäume sowie unter Beantragung eines Ausfolgetermines so rechtzeitig bei der Behörde anzufordern, daß diese die Zulässigkeit der Gewinnung nach Abs. 2 im Rahmen der Forstaufsicht überprüfen kann. Die Behörde hat die Plomben binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Anforderung zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die Weitergabe dieser Plomben durch den Grundeigentümer ist verboten. Hat die Behörde Bedenken, daß die Tannenchristbaumgewinnung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, so hat sie gemäß § 172 vorzugehen.

(6) Nähere Vorschriften über die Form der Plomben, ihre Beschriftung zur Feststellung der Herkunft sowie über die Art und Weise der Befestigung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.

(7) Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 und der nach Abs. 6 zu erlassenden Verordnung zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132214

alte Dokumentnummer

N8197522445L

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