§ 83 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 83.

(1) Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.

(3) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Bildung der Senate, die Verteilung der Geschäfte auf die Senate durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung sowie die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln. Die Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154346

alte Dokumentnummer

N9199329154J

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