§ 83 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht

§ 83.

(1) Die Generaldirektion hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 76 ermittelten Vergleichsruhe(Versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Generaldirektion vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Generaldirektion alles zu veranlassen, um die Generaldirektion in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Generaldirektion.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Generaldirektion in angemessener Höhe bevorschußt werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Generaldirektion vorzulegen.

Schlagworte

Vorschuß

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102153

alte Dokumentnummer

N6198610291G

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