B. Österreichische Ärztekammer
1. Abschnitt Wirkungskreis
§ 83.
(1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.
(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:
- 1. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;
- 2. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
- 3. die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;
- 4. die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
- 5. die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;
- 6. die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
- 7. über Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;
- 8. die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;
- 9. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
- 10. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3);
- 11. die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;
- 12. die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;
- 13. die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds.
(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:
- 1. die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte zu führen (§ 11 Abs. 1);
- 2. Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte auszustellen (§ 11 Abs. 3);
- 3. die Bewilligung für einen zweiten Berufssitz (§ 19 Abs. 4) oder für die Ausübung der Facharzttätigkeit auf mehr als einem Sonderfach zu erteilen (§ 13 Abs. 3)
- sowie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen durchzuführen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten betreffen. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das AVG 1950 anzuwenden.
(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 59), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.
(5) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.
(6) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte ermächtigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133623
alte Dokumentnummer
N8198431014J
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