§ 82i SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Stufenweise Umsetzung Mittelschule

§ 82i.

An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werden. Dabei sind § 78 erster Satz dieses Bundesgesetzes sowie § 7 Abs. 1 erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40212122

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