§ 82d SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015

Übergangsrecht betreffend Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen)

§ 82d.

Auf Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen), hinsichtlich derer die Zulassung zum Haupttermin 2015 oder zu einem der nachfolgenden Termine bis einschließlich dem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2017 erfolgt, sind abweichend von § 42 die am 31. August 2010 für abschließende Prüfungen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015

Schlagworte

Externistenreifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40169441

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