§ 82b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Erholungsurlaub

§ 82b

(1) § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.

(2) Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

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