Abschnitt IVa
Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren
Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
§ 82b
Geltungsbereich
§§ 83, 84 und 85 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 83, 84 und 85 schließt die Anwendung des § 82a aus.
03.12.2019
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