§ 82a.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik (Abs. 2) jene Anlagen näher zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (Abs. 3) besteht (gefahrengeneigte Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen näher festzulegen; insbesondere sind nähere Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf diese gestützten Planes für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei Eintritt des Störfalles zu erlassen.
(2) Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik (§ 71a) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und für Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.
(3) Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage, durch das eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für fremdes Eigentum oder für die Umwelt herbeigeführt werden kann.
(4) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 und nach den im Genehmigungsbescheid und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde in der ursprünglichen und in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.
(5) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat einen Störfall der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
(6) Gefahrengeneigte Anlagen sind von den Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie von den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen periodisch binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und ob die vom Inhaber der Anlage getroffenen Vorkehrungen (Abs. 4), insbesondere die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan, dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen neuen Erkenntnissen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075414
alte Dokumentnummer
N51988100116
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