§ 82
(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Luftschiffpiloten sind insbesondere:
- a) Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftype, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschifführung),
- b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
- c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
- d) Aerostatik und Aerodynamik,
- e) Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
- f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
- g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
- h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
- i) erste Hilfe bei Unfällen.
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