§ 82 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 82

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Luftschiffpiloten sind insbesondere:

  1. a) Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftype, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschifführung),
  2. b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
  4. d) Aerostatik und Aerodynamik,
  5. e) Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
  9. i) erste Hilfe bei Unfällen.

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