Dissertationen
§ 82.
(1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen.
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