§ 82 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Gebühren

§ 82.

(1) Für Anzeigen gemäß § 80a, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(1a) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 80a entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.

(2) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

  1. 1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 80a,
  2. 2. einer einmaligen Zuteilungsgebühr für Nutzungsrechte an Frequenzen,
  3. 3. einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
  4. 4. einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

    Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.

(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

(6) Die Verordnung gemäß Abs. 3 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132627

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