§ 82 TÄKamG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

6. Hauptstück

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 82.

(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40271102

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