§ 82 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen

§ 82

Die Summe der nach § 81 Abs. 2, 3, 7 und 8 berechneten erwarteten Verlustbeträge ist von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abzuziehen. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen gemäß § 68 Abs. 1 sind wie Wertberichtigungen zu behandeln. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen sind nicht in diese Berechnung mit einzubeziehen.

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