Abs. 1 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft (vgl. § 122 Abs. 4 Z 1 und 3).
§ 82.
(1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 Abs. 2 gültig ist.
(2) Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209248
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)