§ 82 SeilbG 2003

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 1 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft (vgl. § 122 Abs. 4 Z 1 und 3).

§ 82.

(1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 Abs. 2 gültig ist.

(2) Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209248

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