Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle
§ 82
(1) § 82.Der Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn
- 1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;
- 2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;
- 3. der Richter die Voraussetzungen eines der im § 17 Abs. 2 BDG 1979 angeführten Tatbestände erfüllt.
(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im Abs. 1 Z 3 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(3) Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig. Der Oberste Gerichtshof hat vor einer solchen Entscheidung dem gemäß § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BDG 1979 in Betracht kommenden Organ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.
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