§ 82 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 82.

Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern (§ 27 Abs. 5) und den Angestellten der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027703

alte Dokumentnummer

N2196714718T

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