7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels Gültige Ausfüllung
§ 82.
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der Regionalparteiliste der von ihm ausgewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.
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