§ 82 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

XII. Beschlüsse und Wahlen

§ 82

(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichende Beschlußerfordernisse gelten in folgenden Fällen:

  1. 1. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.
  2. 2. Dieses Bundesgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
  3. 3. Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses, gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten notwendig.
  4. 4. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.
  5. 5. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten.
  6. 6. Zu einem Beschluß des Nationalrates auf Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler gemäß Art. 60 Abs. 6 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. 7. Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend eine der im Art. 14 Abs. 10 und im Art. 14a Abs. 8 B-VG aufgezählten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für die Genehmigung des Abschlusses der die im Art. 14 Abs. 10 B-VG aufgezählten Angelegenheiten betreffenden Staatsverträge.
  8. 8. Ferner bedarf es in den Fällen der §§ 44 Abs. 2, 49 Abs. 5, 53 Abs. 7 und 57 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sowie des § 87 anzuwenden.

(4) Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(5) Ebenso sind Staatsverträge oder in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, bei der Genehmigung des Abschlusses ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Schlagworte

Präsenz, Quorum, Weg der Gesetzgebung, Erzeugungsbedingungen, Bezeichnungspflichten

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012487

alte Dokumentnummer

N1198810730F

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